1. Allgemeines
Der Abschluss eines Werkvertrages erfolgt allein auf der Basis der vorgenannten und nachfolgenden Bedingungen,
deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Vergabe eines Auftrages, ganz gleich ob mündlich oder schriftlich, anerkennt.
Andere Bedingungen als die hier genannten haben keine Gültigkeit.
2. Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag beginnt ab Ausführung der beauftragten Arbeiten.
Er endet mit Abnahme des Werkes, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
Der Werkvertrag muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich geschlossen werden.
3. Einweisung des Auftragnehmers
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet den Auftragsnehmer ausdrücklich über die bauliche Sachlage zu informieren
(z.B. vorhandene Fußbodenheizung, Wasser- oder Elektroleitungen in der Wand, nicht tragfähige Wände, etc.).
Für Schäden, die durch fehlende Informationen entstehen, haftet der Auftraggeber.
Auf mögliche Gefahrenquellen und Besonderheiten ist ausdrücklich hinzuweisen.
4. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im georderten Leistungspaket des im Werkvertrag festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen.
Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Leistungsstandard gewahrt bleibt.
5. Schäden und Mängel
Werden dem Auftragnehmer Schäden und Mängel bekannt, die nicht im Rahmen dieses Vertrages behoben werden,
wird er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers zu beheben, sofern eine vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers nicht oder nur durch überhöhten Aufwand möglich ist.
In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
Für Schäden die durch falsche oder fehlende Informationen entstehen haftet der Auftraggeber.
6. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
7. Reklamationen / Gewährleistung
Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen,
um damit eine sofortige Feststellung und Behebung der Beanstandungen zu ermöglichen.
Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
Mit der Unterschrift auf dem Arbeitsbericht wird die ordnungsgemäß erbrachte Leistung bestätigt.
Die Gewährleistung für Gewerbetreibende wird auf 12 Monate beschränkt.
Rückgaben, Stornierungen & Widerrufe sind ausschließlich Privatpersonen vorbehalten.
8. Vergütung
Die Vergütungen für Leistungen des Auftragnehmers gemäß dem Werkvertrag sind laut ausgewiesener Zahlungsfrist per Überweisung zu begleichen.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, sowie bei Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen, die nicht im Leistungsverzeichnis des Vertrages vereinbart sind, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die gemäß ausgewiesener Zahlungsfrist fällig ist.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach,
so wird eine einmalige Mahnpauschale in Höhe von 40€ erhoben.
Sollte nach 7 Tagen noch immer kein Zahlungseingang festgestellt werden, so wird ein Inkassounternehmen zu Lasten des Auftraggebers beauftragt den noch offenen Betrag einzutreiben und notfalls ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
Sollte ein Auftrag auf Grund falscher oder fehlender Informationen, den örtlichen Gegebenheiten o.ä. nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können werden dem Auftraggeber als Aufwandsentschädigung eine Anfahrtspauschale sowie die vor Ort verbrachte Zeit in Rechnung gestellt.
9. Haftung
Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung gegen eventuelle Ansprüche bei Schadensfällen ab.
Schadensfälle sind dem Auftragnehmer zur Weiterleitung an seine Versicherung unverzüglich nach dem Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Als Folge der Beschädigung einer Sache, können während einer Reparatur Folgeschäden entstehen.
Kann dem Auftragnehmer kein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, eird jegliche hieraus resultierende Haftung ausgeschlossen.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel oder Betriebsstörungen entstanden sind, oder Schäden aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrungen oder dergleichen ist ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
Die Haftung des Auftragnehmers wird auf die von der Versicherung zu erbringenden Leistung beschränkt. Weitergehende
Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Werkvertrages oder der
Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
10. Unwirksamkeit
Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
Vielmehr sollen diese ersetzt werden durch Bestimmungen, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit als möglich erfüllen.